(1) Im Hauptstudium schreibt jede und jeder Studierende zwölf Klausuren. Je zwei Klausuren werden geschrieben
- 1.
-
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
-
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
-
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,
- 4.
-
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,
- 5.
-
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und
- 6.
-
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(3) (weggefallen)