(1) Im Hauptstudium schreibt jede und jeder Studierende zwölf Klausuren. Je zwei Klausuren werden geschrieben 
        
            - 1.
- 
                im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 
- 2.
- 
                im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, 
- 3.
- 
                im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3, 
- 4.
- 
                im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4, 
- 5.
- 
                im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und 
- 6.
- 
                in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam. 
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
    (3) (weggefallen)