(GntZollDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 02.06.2016


§ 28 GntZollDVDV Leistungstests während des Grundstudiums

(1) Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
2.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
3.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
4.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.