(1) Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
-
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
-
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
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im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
- 4.
-
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.