(GntZollDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 02.06.2016


§ 27 GntZollDVDV Inhalt der berufspraktischen Studienzeit

(1) Während der berufspraktischen Studienzeit sollen die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Studienzeit erwerben, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Zu einzelnen Studiengebieten des Hauptstudiums werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen und Englischunterricht mit fachbezogenen Inhalten durchgeführt.

(2) Ziel der berufspraktischen Studienzeit ist es, die Studierenden mit den Aufgaben der Zollverwaltung und mit adressatenorientiertem Verhalten vertraut zu machen. Anhand praktischer Fälle werden die Studierenden besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in den Arbeitstechniken und den in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung ausgebildet.

(3) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Studierenden

1.
einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten,
2.
an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen und
3.
Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck des Vorbereitungsdienstes entsprechen, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden.

(5) Die Studierenden erhalten, sofern erforderlich, Englischunterricht zur Erreichung eines Sprachniveaus in Englisch, das die selbständige Sprachverwendung zum Ziel hat. Dieses Sprachniveau wird ausgerichtet am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.