(GntZollDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 02.06.2016


§ 23 GntZollDVDV Klausuren

(1) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.

(2) Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin den Beginn der Klausur und den Abgabezeitpunkt, Unterbrechungszeiten, etwaige Vorkommnisse und in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche. Die oder der Aufsichtführende hat die Niederschrift zu unterzeichnen.

(3) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen ist geheim zu halten. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausur bekannt gegeben werden.