(GntZollDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 02.06.2016


§ 22 GntZollDVDV Leistungstests

(1) Während des Studiums werden Leistungstests durchgeführt.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden insbesondere in Form

1.
einer Klausur,
2.
einer schriftlichen Ausarbeitung,
3.
eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung oder
4.
einer Anwendung in der Informationstechnik.

(3) Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. Pro Tag darf von der oder dem Studierenden nur ein Leistungstest gefordert werden.

(4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen.

(5) Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.