(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Ausbildungsakte.
    
        (2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen: 
        
            - 1.
- 
                eine Ausfertigung des Ausbildungsplans, 
- 2.
- 
                Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen, 
- 3.
- 
                Ausfertigungen der Bestätigungen über die Leistungstests während des Grund- und Hauptstudiums, 
- 4.
- 
                die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit, 
- 5.
- 
                Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit, 
- 6.
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                eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Studienzeit und 
- 7.
- 
                eine Ausfertigung des Zertifikats über den Englischtest im Hauptstudium.