(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Ausbildungsakte.
(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen:
- 1.
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eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,
- 2.
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Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,
- 3.
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Ausfertigungen der Bestätigungen über die Leistungstests während des Grund- und Hauptstudiums,
- 4.
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die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit,
- 5.
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Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit,
- 6.
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eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Studienzeit und
- 7.
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eine Ausfertigung des Zertifikats über den Englischtest im Hauptstudium.