Ausfertigungsdatum: 20.11.2014
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:
| die Ergebnisse der Modul- prüfungen in den Fachstudien | mit 65 Prozent, | 
| die Ergebnisse der Modul- prüfungen in den Praktika | mit 20 Prozent, | 
| das Ergebnis der Bachelorarbeit | mit 10 Prozent, | 
| das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit | mit 5 Prozent. | 
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.