(GntDSVVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 20.11.2014


§ 16 GntDSVVDV Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und die Durchführung der Bachelorprüfung zuständig. Er regelt seine Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung und die grundlegenden Prüfungsangelegenheiten durch Richtlinien. Der Prüfungsausschuss kann in der Geschäftsordnung näher zu benennende Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses wird ein Prüfungsbüro eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die in den Fachbereichsrat entsandten Studierenden können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.Eine Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn der Prüfungsausschuss Angelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst, die

1.
die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen oder
2.
die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst betreffen.