(GntDSVVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 20.11.2014


§ 15 GntDSVVDV Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten beim Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs. Dem Prüfungsausschuss gehören des Weiteren an:

1.
je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höheren oder gehobenen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
2.
vier Lehrende des Fachbereichs, von denen mindestens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehört.

(3) Für jedes Mitglied wird eine Vertretung bestimmt. Die Mitglieder sowie ihre Vertretungen werden von der obersten Dienstbehörde bestellt.

(4) Für die Träger der Sozialversicherung, die zwar keine Träger des Fachbereichs sind, aber Studierende entsenden, kann je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höheren oder gehobenen Dienstes mit beratender Funktion an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.