Ausfertigungsdatum: 11.08.2010
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Diplomarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und in der Zwischenprüfung sowie der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde.
(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen, der Diplomarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu gewichten:
1. | das Ergebnis der
Zwischenprüfung mit | 5 Prozent, |
2. | das arithmetische Mittel
der Bewertungen der sechs Module des Hauptstudiums, in denen eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten geschrieben worden ist, mit | 25 Prozent, |
3. | das arithmetische Mittel
der Bewertungen der übrigen Module der Fachstudien mit | 25 Prozent, |
4. | das arithmetische Mittel
der Bewertungen der Module der Praktika mit | 15 Prozent, |
5. | die Bewertung der
Diplomarbeit mit | 10 Prozent, |
6. | die Bewertung der mündlichen
Abschlussprüfung mit | 20 Prozent. |
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission zur mündlichen Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.