(GntDAIVVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Ausfertigungsdatum: 11.08.2010


§ 20 GntDAIVVDV Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Diplomarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und in der Zwischenprüfung sowie der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde.

(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen, der Diplomarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu gewichten:

1.das Ergebnis der
Zwischenprüfung mit
5 Prozent,

2.das arithmetische Mittel
der Bewertungen der sechs
Module des Hauptstudiums,
in denen eine Klausur mit
einer Bearbeitungszeit von
240 Minuten geschrieben
worden ist, mit
25 Prozent,

3.das arithmetische Mittel
der Bewertungen der übrigen
Module der Fachstudien mit
25 Prozent,

4.das arithmetische Mittel
der Bewertungen der Module
der Praktika mit
15 Prozent,

5.die Bewertung der
Diplomarbeit mit
10 Prozent,

6.die Bewertung der mündlichen
Abschlussprüfung mit
20 Prozent.

Ist die abschließende Rangpunktzahl höher als 5, wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Zuordnung der Gesamtnote erfolgt nach § 16 Absatz 2.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission zur mündlichen Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.