(GnO)
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes

Ausfertigungsdatum: 05.10.1965


Art 3 GnO Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen

Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.