(1) Im Prüfungsbereich Gussstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
- 
                einen Auftrag zu planen, 
- 2.
- 
                Berechnungen durchzuführen, 
- 3.
- 
                gießereitechnische Verfahren auszuwählen und Fertigungssysteme zuzuordnen sowie deren Wartung zu berücksichtigen, 
- 4.
- 
                Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben sowie 
- 5.
- 
                Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.