(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Aufträge zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, 
- 2.
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                Skizzen anzufertigen, 
- 3.
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                Fertigungsstrategien festzulegen, 
- 4.
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                das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie 
- 5.
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                technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.