I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1.-18.
Monat | 19.-36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) |
- a)
-
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- c)
-
Vorschriften zum Datenschutz beachten
- d)
-
Daten pflegen und sichern
| 3*) | |
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) |
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
- c)
-
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
- d)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
-
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
| 2)* | |
- f)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren
- g)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
- h)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- i)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen
| | 2)* |
7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) |
- a)
-
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden
- b)
-
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwenden
- c)
-
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentieren
- d)
-
Material- und Stücklisten erstellen und anwenden
| 2)* | |
- e)
-
Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachten
- f)
-
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungen
- g)
-
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
| | 2)* |
8 | Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen
- d)
-
Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen
- e)
-
Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen
- f)
-
Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
- g)
-
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- h)
-
Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen
- i)
-
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen
- k)
-
bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
| 5)* | |
9 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
- b)
-
Werkzeuge handhaben und instand halten
- c)
-
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
- d)
-
Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten
| 6 | |
- e)
-
Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
- f)
-
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen
- g)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
| | 2 |
10 | Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) |
- a)
-
Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnen
- b)
-
Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
- c)
-
Schablonen anfertigen, Maße übertragen
- d)
-
Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechen
- e)
-
Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren
- f)
-
Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellen
- g)
-
Falze vorbereiten
- h)
-
Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen
- i)
-
Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen
| 26 | |
- k)
-
Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläser
- l)
-
Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauen
- m)
-
lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauen
- n)
-
Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten
| | 7 |
11 | Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) |
- a)
-
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagern
- b)
-
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
- c)
-
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandeln
- d)
-
Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellen
- e)
-
Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
- f)
-
Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen
| 10 | |
12 | Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12) |
- a)
-
Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagern
- b)
-
Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellen
- c)
-
Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglas
- d)
-
Dämmungen herstellen
- e)
-
Abdichtungen herstellen
| 8 | |
13 | Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) |
- a)
-
Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden
| 2 | |
- b)
-
Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragen
- c)
-
Oberflächen gestalten
| | 3 |
14 | Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) |
- a)
-
Bauelemente und Zubehörteile auswählen
- b)
-
Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
- c)
-
Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereiten
- d)
-
Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen
| 11 | |
- e)
-
Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten
| | 2 |
15 | Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) |
- a)
-
Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassen
- b)
-
Bauelemente und Zubehörteile instand setzen
- c)
-
Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentieren
- d)
-
Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren
| | 4 |
16 | Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) |
- a)
-
erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentieren
- b)
-
Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnen
- c)
-
Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren
| | 4 |
17 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17) |
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen
- b)
-
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
- c)
-
Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeiten
- d)
-
Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern
| 3)* | |
|
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen |
A. Fachrichtung Verglasung und Glasbau |
1 | Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
- a)
-
Glaskonstruktionsbauarten auswählen
- b)
-
Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfen
- c)
-
Halteprofile auswählen, zurichten und montieren
- d)
-
Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauen
- e)
-
Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen
| | 14 |
- f)
-
Funktion von Glaskonstruktionen prüfen
- g)
-
Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentieren
- h)
-
Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlassen
- i)
-
Fahrzeuge und Geräte verglasen
| | 8 |
2 | Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) |
- a)
-
Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauen
- b)
-
Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauen
- c)
-
Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellen
- d)
-
Kunstverglasungen ausbauen und instand setzen
- e)
-
Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellen
- f)
-
Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen
| | 8 |
3 | Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) |
- a)
-
Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählen
- b)
-
Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzen
- c)
-
Bilder aufziehen, spannen und einrahmen
- d)
-
veredeltes Glas einrahmen
| | 8 |
4 | Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) |
- a)
-
Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereiten
- b)
-
Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählen
- c)
-
Unterkonstruktionen ausrichten und einbauen
- d)
-
Glasfassadenelemente einbauen und instand halten
| | 14 |
|
B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau |
1 | Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) |
- a)
-
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählen
- b)
-
Aufrisse erstellen
- c)
-
Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten
| | 10 |
- d)
-
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellen
- e)
-
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauen
- f)
-
Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen
| | 18 |
2 | Behandeln von Oberflächen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) |
- a)
-
Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählen
- b)
-
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandeln
- c)
-
Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgen
- d)
-
Oberflächen beschichten
| | 10 |
3 | Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) |
- a)
-
Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellen
- b)
-
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfen
- c)
-
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassen
- d)
-
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen
| | 14 |
|
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|