| I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | 
                
                    | 1.-18. Monat
 | 19.-36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
 | 
                                a)
                                    Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                    gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                    Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                    wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                    wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
 | 
                                a)
                                    Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                    Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)
                                    Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                    Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
 | 
                                a)
                                    Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                    berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                    Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                    Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
 | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                                a)
                                    mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                    für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                    Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                    Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
 | 
                                a)
                                    Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)
                                    Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)
                                    Vorschriften zum Datenschutz beachtend)
                                    Daten pflegen und sichern | 3*) |  | 
                
                    | 6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
 | 
                                a)
                                    Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)
                                    Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücherc)
                                    Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellend)
                                    Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitene)
                                    Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden | 2)* |  | 
                
                    | 
                                f)
                                    Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentiereng)
                                    Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswertenh)
                                    Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleni)
                                    mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen |  | 2)* | 
                
                    | 7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
 | 
                                a)
                                    Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwendenb)
                                    Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwendenc)
                                    Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentierend)
                                    Material- und Stücklisten erstellen und anwenden | 2)* |  | 
                
                    | 
                                e)
                                    Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachtenf)
                                    technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungeng)
                                    technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen |  | 2)* | 
                
                    | 8 | Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
 | 
                                a)
                                    Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)
                                    persönliche Schutzausrüstung verwendenc)
                                    Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassend)
                                    Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählene)
                                    Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauenf)
                                    Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteileng)
                                    Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenh)
                                    Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützeni)
                                    Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellenk)
                                    bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern | 5)* |  | 
                
                    | 9 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
 | 
                                a)
                                    Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)
                                    Werkzeuge handhaben und instand haltenc)
                                    Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienend)
                                    Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten | 6 |  | 
                
                    | 
                                e)
                                    Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienenf)
                                    Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlasseng)
                                    Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen |  | 2 | 
                
                    | 10 | Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
 | 
                                a)
                                    Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnenb)
                                    Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)
                                    Schablonen anfertigen, Maße übertragend)
                                    Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechene)
                                    Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polierenf)
                                    Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstelleng)
                                    Falze vorbereitenh)
                                    Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich macheni)
                                    Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen | 26 |  | 
                
                    | 
                                k)
                                    Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläserl)
                                    Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauenm)
                                    lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauenn)
                                    Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten |  | 7 | 
                
                    | 11 | Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
 | 
                                a)
                                    Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagernb)
                                    Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)
                                    Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandelnd)
                                    Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellene)
                                    Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführenf)
                                    Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen | 10 |  | 
                
                    | 12 | Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
 | 
                                a)
                                    Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagernb)
                                    Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellenc)
                                    Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglasd)
                                    Dämmungen herstellene)
                                    Abdichtungen herstellen | 8 |  | 
                
                    | 13 | Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
 | 
                                a)
                                    Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden | 2 |  | 
                
                    | 
                                b)
                                    Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragenc)
                                    Oberflächen gestalten |  | 3 | 
                
                    | 14 | Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
 | 
                                a)
                                    Bauelemente und Zubehörteile auswählenb)
                                    Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassenc)
                                    Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereitend)
                                    Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen | 11 |  | 
                
                    | 
                                e)
                                    Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten |  | 2 | 
                
                    | 15 | Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
 | 
                                a)
                                    Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassenb)
                                    Bauelemente und Zubehörteile instand setzenc)
                                    Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentierend)
                                    Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren |  | 4 | 
                
                    | 16 | Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16)
 | 
                                a)
                                    erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentierenb)
                                    Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnenc)
                                    Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren |  | 4 | 
                
                    | 17 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 17)
 | 
                                a)
                                    qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragenb)
                                    Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierenc)
                                    Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeitend)
                                    Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern | 3)* |  | 
                
                    |  | 
                
                    | II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen | 
                
                    | A. Fachrichtung Verglasung und Glasbau | 
                
                    | 1 | Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
 | 
                            a)
                                Glaskonstruktionsbauarten auswählenb)
                                Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfenc)
                                Halteprofile auswählen, zurichten und montierend)
                                Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauene)
                                Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen |  | 14 | 
                
                    | 
                            f)
                                Funktion von Glaskonstruktionen prüfeng)
                                Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentierenh)
                                Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlasseni)
                                Fahrzeuge und Geräte verglasen |  | 8 | 
                
                    | 2 | Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
 | 
                            a)
                                Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauenb)
                                Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauenc)
                                Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellend)
                                Kunstverglasungen ausbauen und instand setzene)
                                Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellenf)
                                Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen |  | 8 | 
                
                    | 3 | Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
 | 
                            a)
                                Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählenb)
                                Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzenc)
                                Bilder aufziehen, spannen und einrahmend)
                                veredeltes Glas einrahmen |  | 8 | 
                
                    | 4 | Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)
 | 
                            a)
                                Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereitenb)
                                Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählenc)
                                Unterkonstruktionen ausrichten und einbauend)
                                Glasfassadenelemente einbauen und instand halten |  | 14 | 
                
                    |  | 
                
                    | B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau | 
                
                    | 1 | Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
 | 
                            a)
                                Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählenb)
                                Aufrisse erstellenc)
                                Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten |  | 10 | 
                
                    | 
                            d)
                                Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellene)
                                Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauenf)
                                Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen |  | 18 | 
                
                    | 2 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
 | 
                            a)
                                Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählenb)
                                Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandelnc)
                                Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgend)
                                Oberflächen beschichten |  | 10 | 
                
                    | 3 | Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
 | 
                            a)
                                Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellenb)
                                Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfenc)
                                Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassend)
                                Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen |  | 14 | 
                
                    |  | 
                
                    | 
                            *)
                                Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |