(GlAusbV 2001)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Ausfertigungsdatum: 05.07.2001


Anlage GlAusbV 2001 (zu § 4 Abs 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1555 - 1561)


I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
c)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
d)
Daten pflegen und sichern
3*) 
6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
c)
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
2)* 
f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren
g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
h)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
i)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen
 2)*
7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden
b)
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwenden
c)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentieren
d)
Material- und Stücklisten erstellen und anwenden
2)* 
e)
Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachten
f)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungen
g)
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
 2)*
8Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen
d)
Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen
e)
Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen
f)
Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
g)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
h)
Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen
i)
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen
k)
bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
5)* 
9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
b)
Werkzeuge handhaben und instand halten
c)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
d)
Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten
6 
e)
Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
f)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen
g)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
 2
10Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnen
b)
Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
c)
Schablonen anfertigen, Maße übertragen
d)
Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechen
e)
Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren
f)
Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellen
g)
Falze vorbereiten
h)
Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen
i)
Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen
26 
k)
Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläser
l)
Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauen
m)
lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauen
n)
Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten
 7
11Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagern
b)
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
c)
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandeln
d)
Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellen
e)
Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
f)
Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen
10 
12Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagern
b)
Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellen
c)
Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglas
d)
Dämmungen herstellen
e)
Abdichtungen herstellen
8 
13Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden
2 
b)
Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragen
c)
Oberflächen gestalten
 3
14Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Bauelemente und Zubehörteile auswählen
b)
Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
c)
Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereiten
d)
Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen
11 
e)
Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten
 2
15Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassen
b)
Bauelemente und Zubehörteile instand setzen
c)
Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentieren
d)
Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren
 4
16Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)
a)
erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentieren
b)
Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnen
c)
Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren
 4
17Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen
b)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
c)
Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeiten
d)
Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern
3)* 
 
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Verglasung und Glasbau
1Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
a)
Glaskonstruktionsbauarten auswählen
b)
Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfen
c)
Halteprofile auswählen, zurichten und montieren
d)
Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauen
e)
Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen
 14
f)
Funktion von Glaskonstruktionen prüfen
g)
Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentieren
h)
Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlassen
i)
Fahrzeuge und Geräte verglasen
 8
2Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
a)
Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauen
b)
Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauen
c)
Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellen
d)
Kunstverglasungen ausbauen und instand setzen
e)
Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellen
f)
Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen
 8
3Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
a)
Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählen
b)
Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzen
c)
Bilder aufziehen, spannen und einrahmen
d)
veredeltes Glas einrahmen
 8
4Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)
a)
Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereiten
b)
Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählen
c)
Unterkonstruktionen ausrichten und einbauen
d)
Glasfassadenelemente einbauen und instand halten
 14
 
B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau
1Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
a)
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählen
b)
Aufrisse erstellen
c)
Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten
 10
d)
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellen
e)
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauen
f)
Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen
 18
2Behandeln von Oberflächen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
a)
Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählen
b)
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandeln
c)
Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgen
d)
Oberflächen beschichten
 10
3Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
a)
Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellen
b)
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfen
c)
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassen
d)
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen
 14
 
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.