(GlAusbV 2001)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Ausfertigungsdatum: 05.07.2001


§ 10 GlAusbV 2001 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.