(GlAusbV 2001)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Ausfertigungsdatum: 05.07.2001


§ 1 GlAusbV 2001 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.