Glasmacher-Ausbildungsverordnung (GlasmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin

Ausfertigungsdatum: 15.07.1985


§ 9 GlasmAusbV Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.