Glasmacher-Ausbildungsverordnung (GlasmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin

Ausfertigungsdatum: 15.07.1985


§ 10 GlasmAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.