Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin

Ausfertigungsdatum: 21.12.1983


§ 6 GlasappAusbV Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.