Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin

Ausfertigungsdatum: 21.12.1983


§ 11 GlasappAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.