Glasapparatebauermeisterverordnung (GlAppMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasapparatebauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 11.01.1990


§ 9 GlAppMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.