(GHfBetrG)
Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)

Ausfertigungsdatum: 03.08.1950


§ 3 GHfBetrG

Werden Beiträge und Umlagen beschlossen, so hat der Gesamthafenbetrieb einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen die Unternehmer der zugehörigen Betriebe. Diese haben einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen den Gesamthafenbetrieb. Aufrechnung ist statthaft, der ordentliche Rechtsweg ist zulässig.