(GGKontrollV)
Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

Ausfertigungsdatum: 27.05.1997


Anlage 3 GGKontrollV (zu § 3 Abs. 7) Verstöße

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3108 - 3109

Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.
Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße.
Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt.

A.
Gefahrenkategorie IWenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.Mängel sind:
1.
die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten,
2.
Austreten von gefährlichen Stoffen,
3.
Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,
4.
Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter,
5.
Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung,
6.
das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II),
7.
nicht zulässige Verpackung,
8.
Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform,
9.
die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten,
10.
die Regeln für die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten,
11.
die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten,
12.
der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten,
13.
die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten,
14.
Beförderung von Gefahrgütern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug),
15.
Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen,
16.
relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),
17.
der Fahrer ist nicht Inhaber einer gültigen Schulungsbescheinigung,
18.
Verwendung von Feuer oder offenem Licht oder
19.
das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet.

B.
Gefahrenkategorie IIWenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.Mängel sind:
1.
die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger,
2.
das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar,
3.
im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0,
4.
im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung,
5.
Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen wurden nicht eingehalten,
6.
Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großverpackung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert,
7.
Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Container,
8.
Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen,
9.
Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist,
10.
falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards),
11.
keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die beförderten Güter oder
12.
das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.

C.
Gefahrenkategorie IIIWenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.Mängel sind:
1.
die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften,
2.
weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I Nr. 16 sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar oder
3.
die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt.