Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

Ausfertigungsdatum: 06.08.1975


§ 11 GGBefG Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.