Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Ausfertigungsdatum: 06.11.2002


§ 1 GGAV 2002 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von

1.
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist und
2.
der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131).

(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:

1.
„B“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt),
2.
„E“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr),
3.
„M“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und
4.
„S“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr).