Ausfertigungsdatum: 20.11.2009
(1) 1Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat):
(2) 1Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:
(3) 1Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder.2Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.
(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.
(5) 1Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung.2Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.3Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.
(7) 1Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von 11 Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.2Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen.
(8) 1Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.2Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.