Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes (GGArt45cG)
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 19.07.1975


§ 7 GGArt45cG

Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.