Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes (GGArt45cG)
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 19.07.1975


§ 5 GGArt45cG

Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuß geladen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.