Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes (GGArt45cG)
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 19.07.1975


§ 2 GGArt45cG

Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.