(GGArt115dGO)
Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.07.1969


§ 3 GGArt115dGO Beratung

Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschußberatungen zu unterbrechen.