(GG)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Ausfertigungsdatum: 23.05.1949


Art 87c GG

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.