(GfwtDBwVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 23.08.2017


§ 59 GfwtDBwVDV Übergangsvorschrift

Anwärterinnen und Anwärter, die auf Grundlage des Verwaltungsabkommens über die Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 3. November 2008 vor dem 1. September 2017 eingestellt worden sind, können in die Laufbahnausbildung nach dieser Verordnung überführt werden und die Laufbahnprüfung ablegen.