(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
    
        (2) Das Prüfungsamt 
        
            - 1.
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                organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch, 
- 2.
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                entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden, 
- 3.
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                vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen. 
(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Behörden übertragen.