Graduiertenförderungsverordnung (GFV)
Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung

Ausfertigungsdatum: 03.11.1971


§ 21 GFV Verzug

(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.

(2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben:

1.
Verzugszinsen,
2.
Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.