Graduiertenförderungsverordnung (GFV)
Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung

Ausfertigungsdatum: 03.11.1971


§ 20 GFV Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

(1) Die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes trifft das Bundesverwaltungsamt. Sie erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Sie ergeht in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten.

(2) Eine Freistellung erfolgt frühestens für den Monat, in dem der Antrag beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist.

(3) Für die Berechnung des nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Einkommens gelten § 5 Abs. 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 entsprechend.

(4) Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Freistellung.