Graduiertenförderungsverordnung (GFV)
Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung

Ausfertigungsdatum: 03.11.1971


§ 19 GFV Rückzahlungsbedingungen

Die Rückzahlungsrate ist am Ende eines jeden Monats für den Lastschrifteinzug bereitzustellen oder auf das vom Bundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu überweisen.