Graduiertenförderungsverordnung (GFV)
Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung

Ausfertigungsdatum: 03.11.1971


§ 18 GFV Bescheid des Bundesverwaltungsamtes

Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Stipendiaten einen Bescheid, in dem die Höhe des Darlehensbetrages festgestellt und der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens sowie die Höhe der monatlichen Raten festgesetzt werden.