Graduiertenförderungsverordnung (GFV)
Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung

Ausfertigungsdatum: 03.11.1971


§ 16 GFV Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung

Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.