Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten

Ausfertigungsdatum: 06.04.2009


§ 34 GflSalmoV Aufhebung der Schutzmaßregeln

(1) Die Maßnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist.

(2) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen, soweit

1.
alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit
1.
alle Eintagsküken
a)
in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsabteilung umgestallt und dort nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und
b)
frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 nach § 10 untersucht und
2.
alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt
worden sind.