Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem
- 1.
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weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
- 2.
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weniger als 350 Junghennen oder
- 3.
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weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion
gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt unberührt.