Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten

Ausfertigungsdatum: 06.04.2009


§ 3 GflSalmoV Impfung

Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem

1.
weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
2.
weniger als 350 Junghennen oder
3.
weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion
gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt unberührt.