§ 26 GflSalmoV Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
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