Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen 
        
            - 1.
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                    Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur verbracht werden 
                     
                        - a)
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                            zu diagnostischen Zwecken, 
- b)
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                            unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder 
- c)
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                            zur Tötung und unschädlichen Beseitigung, 
 
- 2.
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                    Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur 
                     
                        - a)
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                            unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, 
- b)
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                            als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder 
- c)
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                            zur unschädlichen Beseitigung 
 
                    verbracht werden.
                 
        Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird, entsprechend.