Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten

Ausfertigungsdatum: 06.04.2009


§ 23 GflSalmoV Maßregeln nach amtlicher Feststellung

Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen

1.
Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur verbracht werden
a)
zu diagnostischen Zwecken,
b)
unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
c)
zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
2.
Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur
a)
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
b)
als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder
c)
zur unschädlichen Beseitigung
verbracht werden.
Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird, entsprechend.