Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die 
        
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                mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 untersucht worden ist und 
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                nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist. 
        Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.