Graduiertenförderungsgesetz (GFG)
Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen

Ausfertigungsdatum: 02.09.1971


§ 7 GFG Art der Förderung

Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.