Graduiertenförderungsgesetz (GFG)
Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen

Ausfertigungsdatum: 02.09.1971


§ 15 GFG Übergangsvorschrift

Für Stipendien, die vor dem 1. Januar 1976 gewährt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung fort.