Graduiertenförderungsgesetz (GFG)
Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen

Ausfertigungsdatum: 02.09.1971


§ 14a GFG Darlehensverwaltung

Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen.