Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung (GFABPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

Ausfertigungsdatum: 13.12.2016


§ 11 GFABPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.