(GewStDV)
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 24.03.1956


§ 13 GewStDV Einnehmer einer staatlichen Lotterie

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.