(GewO§34cDVÄndV 3)
Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Ausfertigungsdatum: 14.02.1997


Art 2 GewO§34cDVÄndV 3 Übergangsvorschriften

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.