(GewBezG)
Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Ausfertigungsdatum: 28.06.1933


§ 3a GewBezG Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.